Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz – Handlungsbedarf für Unternehmer

Im Jahr 2019 hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Dies hat folgende Änderungen mit sich gebracht:

  • Die Zuständigkeit für den Vollzug wurde auf die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übertragen. Dessen öffentliches Register ist LUCID. In dieser müssen Unternehmen sich registrieren und ihre Daten erfassen, die öffentlich einsehbar sind. Dies geschieht auf der offiziellen Seite: www.verpackungsregister.org.
  • Seit dem 01.01.2019 besteht eine Registrierungspflicht gemäß § 9 VerpackG für Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. In welchem Umfang diese Angaben von den Unternehmen zu machen sind, wird ebenfalls in § 9 VerpackG beschrieben.

Wann wurde was angepasst?

Im Juli 2021 wurden Neuerungen aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben beschlossen, welche ab 2022 wie folgt gelten:

  • Seit dem 01.01.2022 gilt das Verbot von klassischen Kunststofftragetaschen sowie die Erweiterung der Pfandpflicht auf Flaschen mit Säften.
  • Seit dem 01.07.2022 dürfen elektronische Marktplätze das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die entsprechenden Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen gemeldet haben und in LUCID registriert sind.
  • Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, welche sich bei LUCID registriert haben und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Vor diesen Neuerungen mussten viele Unternehmer keine Verträge mit dualen Entsorgern abschließen, da bis dato nur vorlizensierte Serviceverpackungen von vorgelagerten Händlern oder Produzenten verwendet wurden. Eine Registrierung bei der ZSVR war somit auch nicht nötig.

Aufgrund von Trittbrettfahrern hat sich genau das seit dem 01.07.2022 für alle Nutzer von Verpackungen geändert und sie sind zur Registrierung bei der ZSVR verpflichtet. Nach der Registrierung besteht die Möglichkeit der Befreiung vom Abschluss eines Vertrages mit einem dualen Entsorger. Zudem gilt die Pflicht ausschließlich vorlizensierte Serviceverpackungen zu verwenden. Andernfalls führt es zu einem Bußgeld.

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