Inflationsausgleichsprämie

3.000 € Inflationsausgleichsprämie steuerfrei

Wissenswertes für Arbeitgeber

Die Bundesregierung hat am 30.09.2022 beschlossen, dass freiwillig gezahlte Inflationsausgleichsprämie (IAP) durch Arbeitgeber bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Das entsprechende Gesetz wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Inflationsausgleichsprämie

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

  • Sie können Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen an Ihre Arbeitnehmer auszahlen (Inflationsausgleichsprämie).
     
  • Die Inflationsausgleichsprämie hat Appell-Charakter: Sie als Arbeitgeber bestimmen, ob und wieviel Sie Ihren Mitarbeitern auszahlen. Wie schon beim Corona-Bonus handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Anders als bei der Energiepreispauschale wird es keine Erstattung durch öffentliche Stellen geben.

Kritiker mahnen folglich: „Täglich hört man von neuen Insolvenzen im Mittelstand und dann sowas! Wo soll denn das Geld herkommen? Die Firmen sind doch froh, wenn sie durch das ganze Chaos heil durchkommen…?“

Der Realist sieht die Chancen: „Man kann auch kleinere Beträge oder Teilbeträge zahlen. Es ist für den Arbeitgeber eine günstige Möglichkeit einem verdienten Arbeitnehmer eine Prämie oder einen Bonus auszubezahlen.“

  • Die Prämie kann jede und jeder Beschäftigte erhalten. Das Gesetz sieht keine Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis oder auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vor. Sie kann auch an Arbeitnehmer in einem Zweitjob, an Minijobber, an Teilzeitbeschäftigte und auch an Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden. Da der Freibetrag je Arbeitgeber gewährt wird, ist eine erneute Zahlung nach Arbeitgeberwechseln möglich.

    Achtung: Bei Zahlungen an nahe Angehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten und daher besondere Sorgfalt geboten.
     
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.
     
  • An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn Sie bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
     
  • Die Neuregelung gilt für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn seit dem 26. Oktober 2022 gewährt werden.
  • Sofern für Überstunden kein Gehaltsanspruch, sondern lediglich ein Freizeitausgleich, besteht, können gegen die Kürzung von Überstunden IAP gewährt werden. Aus Sicht der Finanzverwaltung (vgl. Frage 15 der FAQ des BMF), besteht hier zusätzlicher Arbeitslohn.
  • Die Regelung gilt bis zum 31.12.2024.  
  • Weitere Fragen beantworten die FAQ des BMF ↗

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihren Mitarbeitern diese Prämie auszahlen möchten. Jetzt Erstgespräch in unseren Büros im Landkreis Lüneburg und Heidekreis oder bundesweit via Zoom vereinbaren.


Update 29.12.2022: Ergänzung Link zu den FAQ des BMF

Update 18.05.2023: Ergänzung der Gestaltung der Verrechnung mit Freizeitausgleich für Überstunden, Anpassung Formatierung

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