Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb eines Gebäudes erfolgen und (ohne Umsatzsteuer) die Grenze von 15% der Anschaffungskosten übersteigen, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG ➚). Diese können in der Folge nicht als Werbungskosten im Jahr der Ausgabe berücksichtigt werden, sondern werden erst über die Abschreibungen des Gebäudes berücksichtigt.
über plietsch!
Dirk: Weiterbildung abgeschlossen
Testamentvollstrecker Dirk Bruhn, der am Standort Bispingen für unsere Mandanten vor Ort ist, ist nun Testamentvollstrecker (DVEV). Er hat das juristische Fachseminar bei der Deutschen