Wer trägt die Steuerberaterkosten?
Fehlerhafte Steuerbescheide kommen in der Praxis häufiger vor, als viele Mandanten vermuten. Weicht das Finanzamt ohne rechtliche Grundlage von der eingereichten Steuererklärung ab, entsteht oft zusätzlicher Aufwand: Einspruch einlegen, Fristen überwachen, Belege erneut einreichen, Sachverhalte erklären.
Doch wer trägt die dadurch entstehenden Steuerberaterkosten?
Für uns als Steuerberater ist die Antwort klar: Zunächst trägt der Mandant die Kosten. Liegt jedoch ein eindeutiger Behördenfehler vor, kann ein Amtshaftungsanspruch bestehen, durch den der Staat die entstandenen Kosten erstatten muss.
Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann das Finanzamt haftet, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie in der Praxis vorgehen sollten.
Grundsatz: Wer zahlt den Einspruch gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid?
Wenn das Finanzamt einen fehlerhaften Bescheid erlässt – etwa durch:
- Nichtberücksichtigung gemachter Angaben
- Datenübernahmefehler
- Rechen- oder Übertragungsfehler
- offensichtliche Fehlanwendung klarer Rechtsnormen
- Abweichung ohne vorherige Rückfragen
muss regelmäßig Einspruch eingelegt werden.
Die dabei entstehenden Kosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) werden zunächst vom Mandanten getragen, da der Steuerberater auf dessen Auftrag hin tätig wird.
Wird jedoch später festgestellt, dass der Fehler ausschließlich vom Finanzamt verursacht wurde, kommt eine Erstattung dieser Kosten über das sogenannte Amtshaftungsrecht in Betracht.
Was bedeutet Amtshaftung?
Die Amtshaftung regelt, wann der Staat für Fehler seiner Bediensteten haftet. Rechtsgrundlagen sind das Grundgesetz Art. 34 und das Bürgerliche Gesetzbuch § 839.
Der Staat haftet, wenn
- ein Beamter oder Behördenmitarbeiter eine Amtspflicht verletzt,
- diese Pflichtverletzung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) erfolgt,
- dadurch ein konkreter finanzieller Schaden entsteht und
- der Steuerpflichtige zuvor alle steuerlichen Rechtsmittel (z. B. Einspruch) genutzt hat.
Wichtig: Anspruchsgegner ist nicht der einzelne Beamte, sondern das jeweilige Bundesland.
Typischer Praxisfall aus der Steuerberatung
Sie reichen Ihre Steuererklärung vollständig ein.
Das Finanzamt berücksichtigt eine erklärte Sonderausgabe nicht – obwohl sie korrekt und fristgerecht eingereicht wurde. Wir legen Einspruch ein. Der Bescheid wird später geändert.
Der zusätzliche Arbeitsaufwand für Prüfung, Einspruch und Kommunikation wäre ohne den Behördenfehler nicht entstanden.
➡ In solchen Fällen können die Steuerberaterkosten grundsätzlich als Schaden ersatzfähig sein, wenn der Fehler eindeutig dem Finanzamt zuzurechnen ist.
Welche Kosten können erstattet werden?
Im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs kommen insbesondere in Betracht:
- Steuerberaterkosten für den Einspruch
- Kosten für Aussetzung der Vollziehung
- Wiedereinsetzungsanträge
- Zinsen oder Säumniszuschläge aufgrund des Fehlers
- ggf. Gutachter- oder Anwaltskosten zur Fehleraufarbeitung
Wichtig:
Die Erstattung erfolgt nicht automatisch. Sie muss gesondert gegenüber dem zuständigen Bundesland geltend gemacht werden (z. B. über die Landesjustizkasse).
Wann besteht kein Erstattungsanspruch?
Nicht jeder Fehler führt zur Haftung. Keine Amtshaftung besteht regelmäßig bei:
- vertretbaren Rechtsauffassungen
- unklarer Gesetzeslage
- Interpretationsspielräumen
- verspäteter Mitwirkung des Steuerpflichtigen
- Mitverschulden
Die Gerichte verlangen eine klare und schuldhafte Amtspflichtverletzung.
Ablauf in der Praxis – Schritt für Schritt
1. Fehler feststellen
Wir prüfen den Bescheid und stellen einen Fehler fest.
2. Hinweis an das Finanzamt
Wir weisen das Finanzamt auf einen Fehler und die mögliche Amtshaftung hin. Das Finanzamt soll so eine Gelegenheit erhalten, den Schaden eigenständig zu beheben. Dies ist eine Voraussetzung, um später die Kosten durch die Amtshaftung tatsächlich geltend machen zu können.
In der Praxis wird dieser Schritt oft übersprungen, da ein Einspruch wichtiger ist, als die Sicherung potentieller Amtshaftungsansprüche. Denn Amtshaftungsverfahren sind in der Praxis eher eine Ausnahme.
3. Einspruch
Wenn das Finanzamt nicht (kurzfristig) auf den Fehlerhinweis reagiert, wird ein Einspruch eingelegt.
4. Korrektur durch das Finanzamt
Der Bescheid wird geändert oder aufgehoben.
5. Dokumentation sichern
Wir sichern die erfolgten Tätigkeiten.
- Ursprungsbescheid
- Änderungsbescheid
- Einspruch
- Schriftwechsel
- ELSTER-Nachrichten
- Gesprächsnotizen
- Honorarrechnung
6. Prüfung der Erfolgsaussichten
Wir beurteilen aus steuerlicher Sicht, ob ein klarer Behördenfehler vorliegt.
7. Geltendmachung durch Fachanwalt
Die eigentliche Durchsetzung des Amtshaftungsanspruchs erfolgt im zivilrechtlichen Verfahren. Sofern das Finanzamt nicht auf ein Schreiben des Steuerpflichtigen reagiert, muss ein Anwalt eingeschaltet und eine Klage eingereicht werden.
Verjährung beachten
Amtshaftungsansprüche verjähren regelmäßig nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis von Schaden und Verantwortlichem erlangt haben.
Beispiel: Fehlerkorrektur im Februar 2026 → Verjährung mit Ablauf des 31.12.2029.
Unsere Rolle als Steuerkanzlei
Wir übernehmen für Sie:
- die Prüfung von Steuerbescheiden
- Fristenüberwachung
- das Einspruchsverfahren bzw. Änderungsanträge
- Kommunikation mit dem Finanzamt – jedoch ohne Amtshaftungsverfahren
Fazit: Durch die Inanspruchnahme der Amtshaftung können Steuerberaterkosten erstattet werden – aber nur unter klaren Voraussetzungen
Wenn das Finanzamt rechtswidrig von Ihrer Erklärung abweicht und dadurch zusätzlicher Beratungsaufwand entsteht, kann ein Amtshaftungsanspruch bestehen.
Entscheidend sind:
- eindeutiger Behördenfehler sowie Möglichkeit der Korrektur
- nachweisbarer finanzieller Schaden
- vollständige Dokumentation
- Beachtung der Verjährung
Mit sauberer Aktenlage und strukturierter Vorgehensweise bestehen realistische Chancen auf Kostenerstattung.

