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Als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) sind gemäß § 250 Absatz 1 HGB ➚ diejenigen Ausgaben zu berücksichtigen, die erst nach dem Abschlussstichtag einen Aufwand darstellen.
(siehe auch: Passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP), Bilanz)