§5-Geschäft

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Bis 31.12.2017 wurden Ausschüttungen und thesaurierte Erträge offener Investmentfonds nach § 5 InvStG steuerrechtlich grundsätzlich so behandelt, als hätte sie der Anteilsinhaber unmittelbar selbst erwirtschaftet, was dazu führte, dass jeder Anteilsinhaber vom Fonds eine eigene Steuerbescheinigung erhielt.


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