Arbeitnehmer und selbständig Tätige, die vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätig sind, können durch die Vorlage einer A1-Bescheinigung nachweisen, dass das Sozialversicherungsrecht des Ursprungsstaates gilt.
Die Kontrolle der Bescheinigungen wird in den letzten Jahren immer weiter intensiviert. Eine typische Frage am Flughafen ist daher: „Sind Sie privat oder geschäftlich unterwegs?“ So kann selbst ein eintägiger Messebesuch – ohne die Bescheinigung – zu einer Sozialversicherungspflicht im anderen EU-Staat führen.
Ein FAQ ↗ zur A1-Bescheinigung wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zur Verfügung gestellt.
Für unsere Mandanten in der Lohnbuchhaltung beantragen wir die A1-Bescheinigungen elektronisch.