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Gemäß § 48 ff. EStG ➚ erfolgt ein Steuerabzug bei Bauleistungen (Bauabzugsteuer), sofern der leistende Unternehmer dem Empfänger (Unternehmer bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts) keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Steuerabzug beträgt 15 % des Brutto-Rechnungsbetrages und gilt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des leistenden Unternehmers.