§ A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
B+ B2 Ba Bb Bd Be Bf Bg Bi Bk Bl Bm Bn Bo Bp Br Bs Bt Bu Bv Bw Bz
Baf Bag Bas Bau Bav

Bauabzugsteuer

Gemäß § 48 ff. EStG ➚ erfolgt ein Steuerabzug bei Bauleistungen (Bauabzugsteuer), sofern der leistende Unternehmer dem Empfänger (Unternehmer bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts) keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Steuerabzug beträgt 15 % des Brutto-Rechnungsbetrages und gilt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer  bzw. Körperschaftsteuer  des leistenden Unternehmers.

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