Als ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) gilt nach dem Körperschaftssteuergesetz jede Einrichtung zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, die die juristische Person des öffentlichen Rechts unterhält. Die Einnahmen sind steuerpflichtig und das zu versteuernde Einkommen unterliegt dem Körperschaftsteuersatz. Als Betrieb gewerblicher Art wird beispielsweise ein Zoo, Museum oder eine Druckerei geführt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe zählen nicht zu den Betrieben gewerblicher Art.
über plietsch!
Dirk: Weiterbildung abgeschlossen
Testamentvollstrecker Dirk Bruhn, der am Standort Bispingen für unsere Mandanten vor Ort ist, ist nun Testamentvollstrecker (DVEV). Er hat das juristische Fachseminar bei der Deutschen