Das Finanzgericht Nürnberg hat in einem nun bekannt gewordenen Urteil vom 29.07.2020 – 3 K 1098/19 – ➚ den Solidaritätszuschlag auch für das Jahr 2020 noch als verfassungsgemäß eingestuft. Anders als von den Klägern begehrt wurde das Bundesverfassungsgericht nicht eingeschaltet.
Seit mehreren Jahren werden die Finanzgerichte, der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht regelmäßig angerufen, da sich Kläger auf Grund des Charakters des Solidaritätszuschlages als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer gemäß Artikel 106 Absatz 1 Nr. 6 des Grundgesetzes ➚ darauf berufen, dass diese Steuer nur vorübergehend erhoben werden darf.
plietscher Tipp: Da unter dem Aktenzeichen IX R 15/20 die Revision anhängig ist, sollte darauf geachtet werden ob das Finanzamt von Amts wegen einem Vorläufigkeitsvermerk setzt. Anderenfalls könnte Einspruch eingelegt werden.