§ A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Va Vc Vd Ve Vf Vg Vi Vk Vl Vo Vp Vs Vu Vv Vw Vz
Vob Vol Vor

Vorläufigkeitsvermerk

Der Vorläufigkeitsvermerk ist in § 165 AO ➚ geregelt. Durch diesen Vermerk wird der Bescheid oder ein Teil davon nur vorläufig festgesetzt. Meist kommt dies zum Tragen, wenn ein Sachverhalt vor einem höheren Gericht verhandelt wird. Darüber hinaus wird seitens der Finanzverwaltung auch davon Gebrauch gemacht, wenn ein Sachverhalt (z.B. bei Liebhaberei) nicht abschließend ermittelt werden konnte.

Ähnliche Begriffe

Aktuelle Beiträge

Transparenz
Aktuelles

Bürokratiekosten durch Transparenzregister

Deutschlands höhere Belastungen im Vergleich zu anderen EU-Ländern In den letzten Jahren hat die Transparenz in wirtschaftlichen Angelegenheiten weltweit stark zugenommen. Insbesondere im Kampf gegen

BFH
Zahl des Monats

Verfahrensdauer beim BFH

Zahlen des Monats im April: 11 Monate und 44% Erfolgsquote Die Verfahrensdauer vor Gericht ist für viele Bürgerinnen und Bürger von großer Bedeutung, auch wenn