Vorläufigkeitsvermerk

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Der Vorläufigkeitsvermerk ist in § 165 AO ➚ geregelt. Durch diesen Vermerk wird der Bescheid oder ein Teil davon nur vorläufig festgesetzt. Meist kommt dies zum Tragen, wenn ein Sachverhalt vor einem höheren Gericht verhandelt wird. Darüber hinaus wird seitens der Finanzverwaltung auch davon Gebrauch gemacht, wenn ein Sachverhalt (z.B. bei Liebhaberei) nicht abschließend ermittelt werden konnte.


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