Kurzarbeitergeld führt zur Pflicht der Abgabe einer Steuererklärung

Wie das Bundesfinanzministerium informiert gibt es für die Bezieher von Kurzarbeitergeld auf Grund der Corona-Pandemie keine Sonderregelung. Dadurch werden in diesem Jahr zahlreiche Arbeitnehmer verpflichtet eine Steuererklärung für 2020 abzugeben.

Sie profitieren lediglich von den längeren Abgabefristen, so dass eine durch den Progressionsvorbehalt entstehende Nachzahlung auch auf einen späteren Zeitpunkt geschoben werden kann. Ohne steuerliche Beratung ist die Erklärung bis Ende Oktober 2021 abzugeben. Für unsere Kund*innen gilt der 31. Mai 2022 als letzter Abgabetermin.

Dar Kurzarbeitergeld unterliegt, wie andere Lohnersatzleistungen, zwar nicht der Steuerpflicht, erhöht aber durch den Progressionsvorbehalt die Steuerlast auf die übrigen Einkünfte. Hintergrund ist, dass diese Einnahmen für die Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden.


Update vom 18.04.2024: fehlerhaften Link zum BMF gelöscht

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