Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Ab dem 1. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland in Kraft. Dieses Gesetz hat zum Ziel, Hinweisgeber*innen in Unternehmen zu schützen und die Meldung von Missständen zu erleichtern. Es ist wichtig, dass Unternehmen sich mit den Bestimmungen des Gesetzes vertraut machen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen gerecht zu werden. plietsch! fasst das Wichtigste für Sie zusammen:
Schutz vor Repression
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass Hinweisgeber*innen vor Repressionen geschützt werden. Das bedeutet, dass sie nicht negativ dargestellt oder benachteiligt werden dürfen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass keine Konsequenzen für diejenigen folgen, die Missstände melden. Dies trägt dazu bei, dass sich die Mitarbeitenden sicher fühlen und mögliche Verstöße ohne Angst vor Repressalien melden können.
Ziel: Verstöße melden, bevor sie an die Öffentlichkeit gelangen
Ziel ist es, bevor Verstöße an die Öffentlichkeit gelangen, diese möglichst Intern zu lösen und die Unternehmen zu animieren, Meldestellen anzubieten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für sämtliche Personen in einem Unternehmen, unabhängig von ihrer Beschäftigungsart. Es schützt sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte, Praktikant*innen, Aushilfen und Ehrenamtliche.
Organisationen unter 50 Mitarbeiter*innen
Für Organisationen mit weniger als 50 Beschäftigten besteht zwar keine gesetzliche Umsetzungspflicht, dennoch ist es empfehlenswert, eine interne Regelung zum Hinweisgeberschutz zu etablieren. Durch klare Richtlinien und Prozesse kann das Vertrauen der Mitarbeitenden gestärkt werden, sodass diese Missstände offen ansprechen können, ohne Repressionen befürchten zu müssen.
Organisationen ab 50 Mitarbeiter*innen
Sofern Organisationen bzw. Unternehmen ab 50 Mitarbeiter*innen keine Meldestelle einrichten, wird ab dem 17. Dezember 2023 ein Bußgeld von bis zu 50.000 € erhoben.
Organisationen ab 250 Mitarbeiter*innen
Für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten besteht eine Umsetzungspflicht des Hinweisgeberschutzgesetzes. Hier ist die Meldestelle allerdings unverzüglich, ab 1. Juli 2023 einzurichten, andernfalls drohen auch hier Bußgelder bis zu 50.000 €.
Was ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz meldepflichtig?
Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter*innen über den Unterschied zwischen meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen Vorfällen aufklären, um Missverständnisse zu vermeiden:
Wie meldet man Verstöße?
Interne Meldestelle
Bei der internen Meldestelle gibt es extra benannte Mitarbeiter, die sich dem Thema annehmen. Diese Meldestelle sollte aus ein bis zwei Mitarbeitern bestehen und eine Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung eingerichtet haben. Kontakt an die interne Meldestelle kann dann per Mail (anonym oder personalisiert), Postadresse oder über einen persönliches Treffen erfolgen.
Externe Meldestelle
Bei einer externen Meldestelle sind Dienstleister oder Behörden für die Aufnahme von Hinweisen zuständig. Auch Rechtsanwälte bieten diese Dienstleistung an. Viele Mitarbeiter haben bei externen Dienstleistern mehr Mut bzw. Vertrauen, Verstöße zu melden, da die Person nicht selbst im Unternehmen beschäftigt ist.
Volldigitalisiertes Meldesystem
Entscheiden Sie sich für eine interne Lösung im Unternehmen , besteht die Möglichkeit eines volldigitalisierten Meldesystem, welches mit der Website des Unternehmens verlinkt werden kann.
Das könnte wir folgt aussehen:
Von dem Link auf der Website des Unternehmens gelangt man zu einem Fragebogen mit folgenden Inhalten:
- Freiwillige Angabe der Kontaktperson (persönliche Angaben, Anonym)
- Welcher Verstoß (Umwelt, Diebstahl etc.)
- Beschreibung
- Weitere ergänzende Angaben
- Lösungsvorschlag
Wichtig: Es muss jedem Verstoß nachgegangen werden. Es sollten immer aktuelle Verstöße gemeldet werden (z.B. aus den letzten 3 Monaten).
plietsch! empfiehlt: Schulungen und Sensibilisierung
Das Hinweisgeberschutzgesetz, das ab dem 1. Juli 2023 in Kraft tritt, hat große Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland. Es ist wichtig, dass auch Sie als Unternehmen die Bestimmungen des Gesetzes genau kennen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Ihr Unternehmen sollte ihre Mitarbeiter sensibilisieren und ermutigen, Missstände offen anzusprechen.
Die Einrichtung einer internen Meldestelle, Schulungen der Mitarbeitenden und der Schutz vor Repressionen sind zentrale Punkte, die Ihr Unternehmen berücksichtigen sollte. Indem Ihr Unternehmen den Hinweisgeberschutz ernst nimmt und eine offene Kommunikationskultur fördert sowie Ihre Mitarbeier*innen sensibilisiert können Sie einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen und zur Schaffung eines transparenten und vertrauensvollen Arbeitsumfelds leisten.