Testamentvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Was ist Testamentsvollstreckung?

Ein Erblasser kann in Deutschland eine oder mehrere Personen ernennen, die für ihn die Wünsche und Verfügungen, welche in seinem Testament geregelt sind, zur Ausführung bringt. Die Person, die dieses Amt ausführt nennt man Testamentsvollstrecker.

Was sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers?

Durch die Berufung eines Testamentsvollstreckers wird sichergestellt, dass der letzte Wille des Erblassers auch wirklich umgesetzt wird. Er ist als Treuhänder des Vermögens dem Erblasser gegenüber verpflichtet. Der Testamentsvollstrecker verwaltet und verteilt das Vermögen im Sinne des Verstorbenen.

Der Umfang der Aufgaben und die Rechte des Testamentsvollstreckers sind abhängig von Ihren Wünschen als Erblasser.

Gründe für eine Testamentsvollstreckung

Es gibt verschiedene Gründe, um eine Testamentsvollstreckung für den eigenen Nachlass festzulegen. Einige davon möchten wir hier aufzeigen:

  • Entlastung der Erben von ggf. überfordernden Aufgaben
  • Verwaltung des Vermögens Minderjähriger oder Behinderter
  • Sicherung des Vermögens für Zuwendungsempfänger
  • Zusammenhalten des Familienvermögens
  • Schutz des Erbes vor den Gläubigern der Erben
  • Überwachung und Kontrolle der Erben
  • Vermeidung von Streit unter den Erben
  • Hilfe bei der Erbauseinandersetzung
  • Sicherung steuerlicher Kompetenz
  • Schutz des Erbes vor sozialrechtlicher Verwertung
  • Vermeidung von Genehmigungserfordernissen des Familiengerichts
  • Sicherung der Unternehmensfortführung

Wer eignet sich als Treuhänder über den Nachlass?

Steuerberater*innen und Rechtsanwält*innen eignen sich besonders als Testamentsvollstrecker, da diese berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Steuerberater haben einen stärkeren wirtschaftlichen Hintergrund als Rechtsanwälte, was insbesondere bei umfangreichen Vermögen von Vorteil sein kann.

Letztlich gibt es jedoch keine Auflagen für den Erblasser bei der Bestellung eines Testamentsvollstreckers. Auch einzelne Erben können zum Beispiel als Testamentsvollstrecker bestellt sein.

Was muss ins Testament?

Der letzte Wille, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, kann nur durch Testament oder Erbvertrag zur Anwendung kommen. Bei der letztwilligen Verfügung sollte darauf geachtet werden, dass diese auch eindeutig ist. Kritisch wird es zum Beispiel, wenn mehrere Testamente nacheinander erstellt werden, ohne alle vorherigen Exemplare zu vernichten.

Aber auch wenn zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben Streit darüber entsteht, welche Aufgaben der Treuhänder hat, ist niemandem geholfen.

Wann beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers?

Die Tätigkeit als Treuhänder beginn nachdem der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes gegenüber dem Amtsgericht als Nachlassgericht erklärt hat (§ 2202 BGB 🡕). Zunächst muss also das Gericht informieren, dass derjenige als Testamentsvollstrecker zu bestellen ist. Es besteht auch die Möglichkeit der Ablehnung des Amtes. Gerade vor diesem Hintergrund bietet es sich an im Vorfeld mit dem Testamentsvollstrecker Kontakt aufzunehmen, damit dieser weiß worauf er sich einlässt.

plietsch! als Ihr Testamentsvollstrecker

Gerne können Sie mit uns Kontakt aufnehmen, damit wir gemeinsam prüfen können ob wir für Sie in dieser Angelegenheit tätig werden können. Auch bietet es sich an, dass Testament gemeinsam zu besprechen, damit Ihr letzter Wille auch für Dritte nachvollziehbar sowie steueroptimal umgesetzt werden kann. Dirk Bruhn hat den Testamentvollstreckerlehrgang erfolgreich abgeschlossen und steht Ihnen gerne mit professioneller Beratung zur Verfügung: Hier entlang zum Beitrag

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