Luxusimmobilien

Liebhaberei bei Luxusimmobilien

Vermietung von Luxusimmobilien – Keine Steuerersparnis sondern Liebhaberei

Luxusimmobilien – ein Traum vieler, ein Investment für einige. Doch das Streben nach Steuerersparnis durch Vermietung wurde durch ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs zunichtegemacht. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Welt der Liebhaberei mit Luxusimmobilien und die Auswirkungen des Urteils vom Juni 2023.

Das Streben nach Steuervorteilen

Luxusimmobilien gelten nicht nur als Statussymbol, sondern werden auch gerne als Investment betrachtet. Viele Vermieter hoffen, durch die Vermietung ihrer exklusiven Immobilien steuerliche Vorteile zu erlangen. Sei es durch Abschreibungen, Werbungskosten oder sonstige steuerliche Anreize, die am Ende die Mieteinnahmen übersteigen.

Bundesfinanzhof (BFH) sieht Liebhaberei

Die Realität sieht jedoch anders aus, wie das Urteil vom 20.06.2023 verdeutlicht. In diesem wegweisenden Urteil hat der BFH klargestellt ➚, dass bei der Vermietung von Luxusimmobilien keine Steuerersparnis im herkömmlichen Sinne möglich ist. Die Begründung liegt in der Annahme, dass die Vermietung solcher Immobilien oft nicht primär auf Gewinnerzielung abzielt, sondern vielmehr als Liebhaberei betrachtet wird.

Liebhaberei vs. Gewinnerzielung

Das Urteil führt dazu, dass das Finanzamt vermehrt darauf achtet, ob die Vermietung einer (Luxusi-)Imobilie tatsächlich auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder ob es sich um eine reine Liebhaberei handelt. Liebhaberei liegt vor, wenn dauerhaft Verluste erzielt werden, da das Einkommensteuergesetz grundsätzlich nur positive Einkünfte bei der Besteuerung berücksichtigt. Daher entfällt nach der Feststellung der Liebhaberei die Möglichkeit Verluste – hier aus der Vermietung von Luxusimmobilien – steuerlich geltend zu machen.

Vermietung oder gewerbliche Einkünfte

Besonders heikel ist dabei, dass ein eventueller Gewinn aus der (steuerfreien) Veräußerung der Immobilie nicht in die Berechnung einbezogen wird. Zumindest nicht, solange Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Bei gewerblichen Einkünften wird dieser Gewinn wiederum steuerpflichtig und daher in der Kalkulation berücksichtigt. Dabei zielen viele Konzept für Luxus- und Denkmalimmobilien darauf ab, dass der eigentliche Profit erst bei der Veräußerung der Immobilie erzielt wird.

Die Folgen für Vermieter

Für Vermieter von Luxusimmobilien bedeutet das Urteil eine mögliche Neubewertung ihrer steuerlichen Situation. Wer bisher auf steuerliche Vorteile durch Vermietung setzte, sollte nun seine Vermietungsabsichten und das gesamte Investment genau prüfen und gegebenenfalls anpassen. Dies könnte eine Herausforderung für diejenigen sein, die die steuerliche Entlastung für vergangene Jahre bereits anderweitig investiert haben.

Fazit

Das Urteil des BFH vom 20.06.2023 lässt viele Luxusimmobilienbesitzer aufschrecken. Es unterstreicht die Notwendigkeit, Vermietungsabsichten realistisch zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen. Luxusimmobilien galten bisher als lohnende Investments, doch die steuerlichen Vorteile aus einer Veräußerung behindern nun möglicher Weise die Berücksichtigung vorheriger Verluste. Es muss daher sorgfältig geprüft werden, welche Möglichkeiten bestehen, um mit dem Investment eine positive Rendite – vor und nach Steuern – zu erwirtschaften.

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