Zahl des Monats Oktober 3000

Zahl des Monats Oktober: 3.000

Erinnerung: Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis 31.12.2024

Im Oktober 2022 wurde die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) eingeführt, um Arbeitnehmer in Zeiten hoher Inflation zu entlasten. Im Beitrag „Inflationsprämie steuerferei“ hatten wir bereits ausführlich darüber berichtet. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, diese Prämie noch bis zum 31. Dezember 2024 an ihre Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei auszuzahlen. Diese Maßnahme basiert auf §3 Nr. 11c EStG. Sie bietet Ihnen als Unternehmer*in die Chance, ihren Mitarbeitenden eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, ohne zusätzliche Belastungen durch Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge tragen zu müssen.

Die Prämie kann in einem Betrag oder auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden, zum Beispiel auch in monatlichen Beträgen. Viele Arbeitgeber haben sich entschieden, diese Prämie über die Förderzeit verteilt in Raten zu zahlen. Wichtig ist dabei, dass die letzte Zahlung spätestens am 31.12.2024 auf dem Konto der Arbeitnehmer eingeht, um die Steuer- und Beitragsfreiheit zu gewährleisten. Die so genannte „10-Tages-Fiktion“ greift für diese Regelung nicht.

Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen

Zunächst müssen Sie zu beachten, dass die Zahlung der Prämie letztmalig zum 31.12.2024 möglich ist. Also muss die letzte Zahlung der Prämien spätestens zum 31.12.2024 auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein. So wird gewährleistet, dass keine Steuer- und Sozialabgabenpflicht entsteht.

Für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist es entscheidend, dass die IAP zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Eine Gehaltserhöhung, die direkt nach der letzten Prämienzahlung in gleicher Höhe erfolgt, könnte bei einer Lohnsteueraußenprüfung oder Sozialversicherungsprüfung zu einer rückwirkenden Steuer- und Sozialversicherungspflicht führen, da diese Voraussetzung angezweifelt werden könnte.

Ersatz und Nachfolge für die IAP

Aus der Praxis wissen wir, dass viele Arbeitgeber die IAP in monatlichen Raten von jeweils 125 € monatlich gezahlt haben. Sicherlich ist es auch Ihr Ziel als Arbeitgeber, diese Beträge auch weiterhin monatlich zu zahlen, ohne das eine Steuer- oder Beitragspflicht entsteht. So können Sie Ihren Arbeitnehmern weiterhin etwas Gutes tun. Welche Möglichkeiten dafür bestehen haben wir in einem früheren Blogbeitrag zu den steuerfreien Bezügen erläutert.

Bisher war umstritten, welche Folge eintritt, wenn Sie als Arbeitgeber die IAP bisher monatlich zahlten und Ihren Arbeitnehmern nun zum 01.01.2025 eine Gehaltserhöhung zukommen lassen wollten. Es wurde in der Fachpresse vermutet, dass dies gegen die Zusätzlichkeit der IAP sprechen würde und dadurch Rückwirkend eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht für den Gesamtbetrag der IAP auslösen könnte.

Diese Zweifel haben sich, wie der Steuerberaterverband Niedersachsen berichtet ↗, durch die Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) als unbegründet erwiesen. Es muss daher kein Abstand zwischen dem Ende der IAP und einer Gehaltserhöhung mehr eingehalten werden.

Noch Fragen

Haben Sie noch Fragen zur letzten Zahlung der IAP oder deren Nachfolge? Sprechen Sie uns gerne an.


Updates:

10.01.2025: Abschnitt zum Jahreswechsel überarbeitet, Link zum Steuerberaterverband

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