Im Dezember 2024 gibt es durch die Anhebung des Grundfreibetrags eine geringere Steuerbelastung für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Deutschland: Der Grundfreibetrag, der das steuerfreie Existenzminimum absichert, wird um 180 € auf 11.784 € angehoben. Diese Anpassung erfolgt im Rahmen des „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ und soll sicherstellen, dass die grundlegenden Lebenshaltungskosten steuerfrei bleiben.
Warum eine Anhebung des Grundfreibetrags?
Der Grundfreibetrag ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Steuersystems. Er soll sicher stellen, dass das Existenzminimum nicht durch Steuern belastet wird. Die Anpassung auf 11.784 € trägt den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung und bewahrt die Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger. Ohne diese Erhöhung würde das Existenzminimum durch Inflation schleichend entwertet.
Umsetzung: Die Dezemberlösung
Um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten, wird die Anpassung des Grundfreibetrags über die sogenannte Dezemberlösung umgesetzt. Dieses Verfahren hat sich bereits im Jahr 2015 bewährt und sieht folgende Schritte vor:
Zeitpunkt der Anpassung:
Der durch die Anhebung des Grundfreibetrags geänderte Einkommensteuertarif wird erstmals auf den laufenden Arbeitslohn angewendet, der für einen Lohnzahlungszeitraum nach dem 30.11.2024 gezahlt wird.
Keine Korrektur für vorherige Monate
Die Lohnsteuerberechnungen für die Abrechnungszeiträume Januar bis November 2024 bleiben unverändert. Eine rückwirkende Anpassung des Lohnsteuerabzugs ist nicht erforderlich.
Berücksichtigung im Dezember:
Die steuerliche Entlastung für das gesamte Jahr 2024 wird in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 berücksichtigt. Dies reduziert den administrativen Aufwand für Unternehmen und vermeidet Korrekturen in Millionen von Entgeltabrechnungen.
Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Steuerzahler bedeutet diese Erhöhung des Grundfreibetrags, dass sie von einer Entlastung in der Dezemberabrechnung profitieren. Besonders für Familien oder Menschen mit geringem Einkommen kann dies eine willkommene finanzielle Unterstützung zum Jahresende darstellen.
Kritik am Grundfreibetrag und Vorläufigkeit
Die Höhe des Grundfreibetrages wird derzeit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) angezweifelt. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen IIIR 26/24. In der Folge werden alle Steuerbescheide für Steuerjahre ab 2023 seit dem 25.11.2024 durch einen Vorläufigkeitsvermerk offen gehalten. Dadurch kann eine spätere Änderung des Grundfreibetrages in den offenen Fällen angewandt werden.
Zwar soll der Grundfreibetrag das Existenzminimum sichern, dieser liegt jedoch niedriger, als der Satz für Bürgergeld/ Sozialhilfe. Das widerspricht jedoch einer früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.11.1998 (Aktenzeichen 2 BvL 42/93). In 2023 soll der Unterschied mehr als 1.000 € betragen haben, in 2024 ist eine deutlich geringere Abweichung gegeben.
Das vorinstanzliche Gericht hat – auf Grund einer Sondersituation in der Sozialhilfe im Jahr 2023, die zu deutlich höheren Sozialleistungen für Wohnkosten führte, eine Ausnahme gesehen und diese daher nicht als relevant für eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht eingeschätzt. Lediglich eine Revision zum BFH wurde durch das FG Kiel zugelassen, die seitens der Kläger auch eingelegt wurde.
Fazit
Die Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.784 € ist ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums. Die Umsetzung über die Dezemberlösung sorgt für administrative Effizienz und vermeidet unnötigen Aufwand für Arbeitgeber. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler dürfen sich auf eine Entlastung in der Dezemberabrechnung 2024 freuen.
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