In § 12 AO ➚ wird geregelt, dass „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage“ eines Unternehmens eine Betriebsstätte (BS) darstellt. Dies hat neben der Zuständigkeit des Finanzamts auch noch weitergehende Folgen, wie z.B. für die Gewerbesteuer.
Abweichend hierzu gibt es in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen Definitionen, die dem jeweiligen Verständnis der Vertragsstaaten entsprechen. Hierdurch ist es bei Auslandssachverhalten erforderlich, neben dem nationalem Recht auch das DBA mit zu beurteilen.