Leichtfertige Steuerverkürzung

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Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO ➚) ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Steuerhinterziehung lediglich fahrlässig (= leichtfertig) begangen wurde.


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

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