Wenn in der Lohnabrechnung vereinbarte bzw. gesetzlich vorgesehene Lohnbestandteile fehlen, entsteht in der Sozialversicherung ein so genannter Phantomlohn. Dies kann in Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu Nachforderungen führen.
Eine Auswirkung auf die Lohnsteuer entsteht demgegenüber nicht, da in der Steuer das Zuflussprinzip greift, also nur tatsächlich gezahlter Lohn auch der Besteuerung unterworfen wird. In der Sozialversicherung ist jedoch das Entstehungsprinzip anzuwenden.
Beispiele für Phantomlohn sind:
- Nicht gezahlte Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit
- Nicht gezahlte Nachtzuschläge
- Zu niedrige Lohnabrechnungen im Krankheitsfall (z.B. auf Grund von Zuschlägen)
- Falsch berechnete Urlaubsvergütung