Bis zum Jahr 2012 konnten Scheidungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen (agB) geltend gemacht werden. Dies ist auf Grund geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit 2013 grundsätzlich nicht mehr möglich, da Zivilprozesskosten nunmehr generell nicht mehr als agB angesehen werden.
Eine Ausnahme greift jedoch wenn ein Zivilprozess dazu dient, die eigene Existenzgrundlage zu sichern. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Ehepartner gemeinsam ein Unternehmen betrieben haben und der Prozess dazu dient die Einkünfte daraus zu sichern.