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Gemäß § 28a Absatz 4 SGB IV ➚ besteht für folgende Branchen die Pflicht Arbeitnehmer*innen spätestens bei Arbeitsbeginn an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu melden:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Der Zoll informiert ➚über die drohenden Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift, folglich kann gemäß § 111 SGB IV ➚ ein Bußgeld von bis zu 25.000 € verhängt werden.


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

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