Gemäß § 28a Absatz 4 SGB IV ➚ besteht für folgende Branchen die Pflicht Arbeitnehmer*innen spätestens bei Arbeitsbeginn an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu melden:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Der Zoll informiert ➚über die drohenden Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift, folglich kann gemäß § 111 SGB IV ➚ ein Bußgeld von bis zu 25.000 € verhängt werden.