Der Teilwert wird in § 6 Absatz 1 Nr. 1 S. 3 des EStG als der Betrag definiert, den ein Käufer eines gesamten Betriebes für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Der Teilwert dient als Ausgangsbasis ebenso für Entnahmen aus dem Betriebsvermögen wie für Sonderabschreibungen auf Grund von Wertminderungen.