Transparenzregister Meldefristen 2022

Transparenzregister

Das Transparenzregister wird zum Vollregister

Im Rahmen des Geldwäschegesetzes von 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt. Es ist ein digitales Verzeichnis über Eigentümerstrukturen – d.h. juristische Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften sind verpflichtet Angaben über die „wirtschaftlich Berechtigten“ offenzulegen. Im August 2021 wurde das Transparenzregister erneut reformiert. Die Reformierung soll eine effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleisten sowie eine effektivere, EU-weite Aufklärung und Verfolgung von Finanzstraftaten ermöglichen. Es ist dabei von einem innerstaatlichem, nur auszugsweisen, Transparenzregister zu einem Vollregister umgestellt worden.

Erforderliche Angaben im Transparenzregister

  • Vollständiger Name der wirtschaftlichen Berechtigten
  • Geburtsort der wirtschaftlichen Berechtigten
  • Wohnort der wirtschaftlichen Berechtigten
  • alle Staatangehörtigkeiten der wirtschaftlichen Berechtigten
  • Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Ende der Befreiungen beim Transparenzregister

Viele Unternehmen waren bisher von der Meldepflicht befreit, weil diese bereits Angaben in anderen Registern angegeben waren (z.B. im Handelsregister). Meldepflichtig sind ab diesem Jahr nun grundsätzlich alle Unternehmen bis auf die GbR. Das Gesetz hat jedoch für diejenigen, die zuvor nicht meldepflichtig waren, Übergangsfristen bestimmt. Diese Fristen enden alle im Laufe des Jahres und sind unbedingt einzuhalten. Etwaige Verstöße gegen Meldepflichten können als Ordnungswidrigkeiten mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

Es gelten folgende Meldefristen

Durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) müssen ab dem  01.01.2024 auch – die neu geschaffenen – eingetragenen GbRs (eGbR) im Transparenzregister eingetragen werden.

Auskünfte eingeschränkt

Der DIHK wies auf seiner Website darauf hin, dass Auskünfte aus dem Transparenzregister momentan eingeschränkt sind, da der EuGH die 5. EU-Geldwäscherichtlinie mit Urteil vom 22.11.2022 für ungültig erklärt hat. (Der Beitrag beim DIHK wurde zwischenzeitlich entfernt.) Einsicht in das Register können derzeit lediglich Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (z.B. Banken und Steuerberater) nehmen. Die Verpflichtung zur Meldung der Daten an das Register bleibt unverändert.

Unstimmigkeitsmeldungen durch den Bundesanzeiger Verlag

Wie wir erfahren haben, versendet der Bundesanzeiger ab November 2023 Unstimmigkeitsmeldungen an diejenigen Unternehmen, bei denen ein Eintrag im Transparenzregister fehlt. Innerhalb der gesetzten Frist muss nun eine Nachmeldung erfolgen, um Ordnungsgelder zu vermeiden.


Update vom 21.01.2023: Urteil des EuGH und beschränkte Einsichtnahme ergänzt
Update vom 11.04.2023: Link zum DIHK entfernt, da Beitrag nicht mehr vorhanden; Überschriften angepasst, kleine Überarbeitungen
Update vom 24.08.2023: kleinere Anpassung
Update vom 22.11.2023: kleine Anpassungen und Aufnahme des Abschnitts zu den Unstimmigkeitsmeldungen

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