Änderungen und Meldefristen
Im Rahmen des Geldwäschegesetzes von 2017 wurde das Transparenzregister eingefürt. Es ist ein digitales Verzeichnis über Eigentümerstrukturen – d.h. juristische Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften sind verpflichtet Angaben über die „wirtschaftlich Berechtigten“ offenzulegen. Im August 2021 wurde das Transparenzregister erneut reformiert. Die Reformierung soll eine effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleisten sowie eine effektivere, EU-weite Aufklärung und Verfolgung von Finanzstraftaten ermöglichen. Es ist dabei von einem innerstaatlichem, nur auszugsweisen,Transparenzregister zu einem Vollregister umgestellt worden.
Erforderliche Angaben im Transparenzregister
- Vollständiger Name der wirtschaftlichen Berechtigten
- Geburtsort der wirtschaftlichen Berechtigten
- Wohnort der wirtschaftlichen Berechtigten
- alle Staatangehörtigkeiten der wirtschaftlichen Berechtigten
- Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Viele Unternehmen waren bisher von der Meldepflicht befreit, weil diese bereits Angaben in anderen Registern angegeben waren (z.B. im Handelsregister). Meldepflichtig sind ab diesem Jahr nun grundsätzlich alle Unternehmen bis auf die GbR. Das Gesetz hat jedoch für diejenigen, die zuvor nicht meldepflichtig waren, Übergangsfristen bestimmt. Diese Fristen enden alle im Laufe des Jahres und sind unbedingt einzuhalten. Etwaige Verstöße gegen Meldepflichten können als Ordnungswidrigkeiten mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Es gelten folgende Meldefristen:
- Bis 31.03.22 für Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien
- Bis 30.06.22 für GmbHs, Partnergesellschaften, Genossenschaften und europ. Genossenschaften
- bis 31.12.22 für andere Personengesellschaften
Durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) müssen voraussichtlich ab dem 01.01.2024 auch – die neu geschaffenen – eingetragenen GbRs (eGbR) im Transparenzregister eingetragen werden.
Sie möchten das Thema schnellstmöglich erledigen oder haben noch Fragen? Dann sprechen Sie uns gerne an.
Der DIHK weist darauf hin, dass Auskünfte aus dem Transparenzregister momentan eingeschränkt ↗ sind, da der EuGH die 5. EU-Geldwäscherichtlinie mit Urteil vom 22.11.2022 für ungültig erklärt hat. Einsicht in das Register können derzeit lediglich Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (z.B. Banken und Steuerberater) nehmen. Die Verpflichtung zur Meldung der Daten an das Register bleibt unverändert.
Update vom 21.01.2023: Urteil des EuGH und beschränkte Einsichtnahme ergänzt