Nettolohnoptimierung – Fahrtkosten
Fortführend zu unserem ersten Beitrag Nettolohnoptimierung – Teil 1, gehen wir in diesem Beitrag konkret auf pauschal versteuerte Bezüge für Fahrtkosten ein. In unserem Steuerblog erfahren Sie, was Sie als Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Thema wissen müssen:
Kilometergeld pauschal versteuern
Wenn ein Arbeitnehmer seinen privaten PKW zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nutzt, kann der Arbeitgeber ihm pauschal 0,30 € pro Kilometer erstatten, ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 €. Dieser Fahrtkostenzuschuss ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Alternativ kann der Arbeitgeber den Zuschuss mit 15% pauschal besteuern, wodurch auch die Beiträge in der Sozialversicherung entfallen. (Für Erstattungen von dienstlich gefahrenen Kilometern mit dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers bitte im Beitrag „Steuerfreie Bezüge“ nachlesen).
Firmenfahrzeug/Dienstwagen
Versteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens
Es gibt zwei Möglichkeiten, die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs zu versteuern: Fahrtenbuch führen oder die 1%-Regelung anwenden. Die Entscheidung für eine Methode muss das ganze Jahr über beibehalten werden und kann nur zu Jahresbeginn oder bei einem Fahrzeugwechsel geändert werden. Bei der 1%-Regelung besteht dann auch die Möglichkeit einer pauschalen Versteuerung dieser Bezüge.
1%-Regelung – Pauschalierung nutzen
Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs wird oft mit 1% des Bruttolistenpreises pro Kalendermonat als Arbeitslohn berücksichtigt. Vereinfacht dargestellt: Bei einem Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 € beträgt der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die private Nutzung 400 € pro Monat.
Nicht zum Bruttolistenpreis gehören:
- Kosten für Überführungen und Zulassung
- Wert für einen zweiten Satz Reifen (z.B. Winterreifen)
- Kosten für ein Autotelefon
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Führt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsweg ebenfalls mit einem Firmenfahrzeug zurück, kommt zu der 1%-Regelung eine Pauschale für den geldwerten Vorteil der Entfernungskilometer pro Strecke von 0,03% des Bruttolistenpreises hinzu. Bei einer Entfernung von 10 Kilometern pro Strecke fallen somit insgesamt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf einen Betrag von 520 € an, sofern nicht die pauschale Besteuerung dieser Bezüge genutzt wird.
Fahrtenbuch führen – Keine Pauschale Besteuerung möglich
Neben der 1%-Regelung gibt es die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil mit Hilfe eines Fahrtenbuches zu versteuern. Jede Fahrt wird festgehalten und als privat oder dienstlich gekennzeichnet. Am Ende des Jahres wird die tatsächlich privat genutzte Strecke für die Versteuerung berücksichtigt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt 20.000 Km pro Jahr mit einem Firmenfahrzeug, davon sind 3.000 Km privat genutzt. Die Aufwendungen betragen 5.000 €, somit ergibt sich ein zu versteuernder geldwerter Vorteil von 750 € für die 3.000 Km.
Als Faustregel gilt: Die 1%-Regelung lohnt sich, je mehr ein Firmenfahrzeug privat genutzt wird.
Hybrid- und Elektroautos – Übergangsregelung zur Förderung
Zur Förderung der Elektromobilität wurden Steuererleichterungen für die private Nutzung von Elektro-Dienstwagen und Plug-in-Hybriden eingeführt. Bei einem Fahrzeug, das zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 erstmals gekauft oder geleast und dem Arbeitnehmer überlassen wurde, muss nur ein geldwerter Vorteil von 0,5% des Bruttolistenpreises monatlich versteuert werden.
Hybridautos können unter folgenden Voraussetzungen mit 0,5% versteuert werden:
- Co2-Ausstoß darf nicht mehr als 50g/Km betragen
- Mindestens eine rein elektrische Reichweite von:
- 60 Km (befristet bis 31.12.2024)
- 80 Km (befristet bis 31.12.2030)
Für Firmenfahrzeuge ohne Kohlendioxid-Ausstoß gilt:
- Liegt der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs oder Brennstoffzellen-Fahrzeugs unter 60.000 €, kann der geldwerte Vorteil mit nur 0,25% versteuert werden.
- Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 €, muss der geldwerte Vorteil weiterhin mit 0,5% versteuert werden.
Hinweis zum Fahrtenbuch für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber sind Sie für die korrekte Besteuerung des Firmenwagens verantwortlich. Sollten im Rahmen einer Prüfung Unstimmigkeiten beim Fahrtenbuch auftreten, müssen Sie die Steuern und Sozialabgaben nachzahlen. Eine spätere Inanspruchnahme des Arbeitnehmers scheitert jedoch aufgrund der kurzen Verjährungsfrist. Daher sollten Sie stets die 1%-Regelung in der Lohnabrechnung anwenden. Der Arbeitnehmer kann dann im Rahmen seiner Steuererklärung die Differenz zur 1%-Regelung erklären und vom Fahrtenbuch profitieren, falls dies für ihn günstiger ist.
JobRad mit Entgeltumwandlung pauschal Versteuern
Neben der steuerfreien Überlassung eines JobRads vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer besteht auch die Möglichkeit, ein Jobrad-Leasing mit einer Entgeltumwandlung abzuschließen. Der Arbeitnehmer wandelt monatlich einen Teil seines Bruttoentgelts für das Rad-Leasing um und spart dadurch Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge. Der letztlich anfallende Aufwand ist geringer als die angesetzte Nutzungsrate. Alternativ kann der Arbeitgeber das JobRad pauschal mit 25% versteuern, was automatisch zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. (Wird ein Firmenfahrrad vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, finden Sie alle Infos im Beitrag „steuerfreie Bezüge“).
Jobticket
Neben der steuerfreien Überlassung eines Jobtickets oder einem Zuschuss vom Arbeitgeber ermöglicht das Jahressteuergesetz 2019 eine weitere Möglichkeit der steuerlichen Förderung von Jobtickets. Bei der Überlassung des Jobtickets an den Arbeitnehmer – im Rahmen einer Entgeltumwandlung – kann der Sachbezug pauschal mit 25% versteuert werden.
Erholungsbeihilfen – steuergünstig in den Urlaub
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer eine Erholungsbeihilfe bis zu 156 € pro Arbeitnehmer zukommen lassen. Die Beihilfe muss in angemessenem Abstand zum geplanten Urlaub des Arbeitnehmers ausgezahlt werden. Zusätzlich zu den 156 € für den Arbeitnehmer können bis zu 104 € für Ehegatten und bis zu 52 € für jedes Kind ausgezahlt werden. Diese Beträge können pauschal mit 25% versteuert werden, wodurch eine Beitragsfreiheit entsteht.