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Sittenwidrige Auflage im Testament

In einem Testament können Erben und Personen für Vermächtnisse bestimmt werden. Der Erblasser kann auch festlegen, wer vom Erbe ausgeschlossen ist und wie das Erbe aufgeteilt wird. Es können Ersatzerben und ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Außerdem können Bedingungen für das Erbe oder Vermächtnisse festgelegt werden. Zum Beispiel kann das Erbe an einen Minderjährigen durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet werden, bis der Erbe volljährig wird.

Grenzen der Bedingungen

Im Rahmen der Testierfreiheit ist vieles möglich. Sie sollten es bei der Abfassung Ihres Testamentes jedoch nicht übertreiben. Denn Bedingungen können auch gegen die „guten Sitten“ verstoßen. Gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB verstößt, wer entgegen der moralischen Maßstäbe handelt und Zwangslagen, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche anderer ausnutzt. Der Verstoß gegen die guten Sitten führt dann zu einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung.

Wenn beispielsweise eine Bedingung lautet, dass das eigene Kind des Erblassers lediglich dann an das Erbe kommt, sofern es verheiratet ist (und Kinder hat), führt dies zur Sittenwidrigkeit der Auflage.

Ein Urteil als Veranschaulichung

In einem Urteil des OLG Hamm, vom 19.07.2023 (10 U 58/21), wurde ein Sachverhalt entschieden, in welchem es um ein Hausverbot für den Lebensgefährten der Erbin ging. Die Bedingung der Erblasserin sah vor, dass ihre Tochter das Hausgrundstück, auf welchem sie bereits vorher gewohnt hatte, erben soll, jedoch ihr Lebensgefährte dieses nicht mehr betreten dürfe. Dabei hatte eben dieser bis zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin das Hausgrundstück mitbenutzt, es bestand dabei ein friedliches Zusammenleben mit der Erblasserin. Sollte das Grundstück von ihm nun trotzdem betreten werden, würde der Testamentsvollstrecker der Erblasserin zur Veräußerung des Hausgrundstücks berechtigt. Der Erlös sollte dann zu einem Viertel an die Tochter, zu einem weiteren Viertel an ihre Enkelin und der Rest an gemeinnützige Zwecke gezahlt werden.

Dem langjährigen Lebensgefährten der Erbin und zudem auch Ziehvater der Enkelin war zuvor der Zugang uneingeschränkt gestattet, weshalb durch die Bedingung der Erblasserin dieses Zusammenleben nicht mehr möglich wäre. Das OLG Hamm sah es in diesem Fall als sittenwidrig an, auf die Erbin einen solch unzumutbaren Druck auszuüben, welcher den höchstpersönlichen Lebensbereich berührt. Daher wurde die Bedingung der Erblasserin als nichtig und das Betretungsverbot für ungültig erklärt.

Fazit

Informieren Sie sich vor Ihrer Testamentserstellung ausführlich und holen Sie sich ggf. Hilfe und Unterstützung durch Fachkundige (Notar, Steuerberater und/ oder Rechtsanwalt), damit es bei Ihrem Testament nicht zu Fällen kommt, in denen nicht klar wird, was Ihr letzter Wille sein soll oder sittenwidrige Formulierungen oder Bedingungen Ihrem letzten Willen im Wege stehen.  

Bei Fragen melden Sie sich gerne! Auf für die Beauftragung als Testamentsvollstrecker stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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