Berufsbekleidung

Keine Berufskleidung

Influencerin scheitert vorm Finanzgericht: Alltagskleidung ist keine Berufskleidung

In der Welt der Influencer*innen dreht sich alles um Mode, Trends und ein makelloses Erscheinungsbild. Doch hinter den glamourösen Fotos und Videos steckt oft mehr als nur modisches Gespür – auch harte Arbeit und kluge Investitionen spielen eine Rolle. Vor diesem Hintergrund hat ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht für Aufsehen gesorgt, bei dem eine Influencerin in Deutschland mit ihrem Anliegen gescheitert ist, Kleidung und Accessoires als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Der Fall – Mode für Influencerin

In dem Fall ging es um eine Influencerin, die seit 2007 in der Branche tätig ist und über verschiedene Social-Media-Plattformen und ihre eigenen Internetseiten Einkünfte erzielt. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden gemeinsam veranlagt. Das Finanzamt berücksichtigte die gewerblichen Einkünfte aus der Influencer-Tätigkeit der Klägerin abweichend von der Steuererklärung. Die Betriebsausgaben wurden nicht in voller Höhe anerkannt.

Die Argumentation – notwendig für Tätigkeit

Die Klägerin argumentierte, dass sie für ihre Tätigkeit als Influencerin regelmäßig hochwertige Mode- und Kosmetikprodukte erwerben müsse, um ihre Inhalte zu gestalten und zu präsentieren. Sie habe daher verschiedene Kleidungsstücke, Accessoires und andere Produkte angeschafft, die primär für ihre berufliche Tätigkeit genutzt wurden. Diese Kosten sollten daher als Betriebsausgaben gelten, mit einem prozentualen Abschlag für die teilweise private Nutzung erklärte sie sich einverstanden.

Die Entscheidung – keine Anerkennung als Berufskleidung

Das Finanzgericht ⬈ jedoch entschied anders. Es wurde festgestellt, dass die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires, unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang, nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Die Begründung hierfür war, dass eine eindeutige und einwandfreie Trennung zwischen betrieblicher und privater Sphäre nicht möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, ob Produkte für Werbezwecke von Vertragspartnern zur Verfügung gestellt wurden und ob sie im Anschluss zurückgegeben werden mussten. Daher wurde hierfür ein Unsicherheitszuschlag als ergänzende Betriebseinnahme festgelegt.

Welche Möglichkeiten zum Ansatz von Berufskleidung gibt es?

Berufskleidung im Handwerk

Im Handwerk gibt es neben Sicherheitskleidung auch branchenübliche Kleidung (sogenannte Blaumänner). Hier geht die Finanzverwaltung generell davon aus, dass es sich um Berufskleidung handelt uns diese nicht in der Freizeit getragen wird. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, lässt noch das Logo des Arbeitgebers anbringen, um die Abzugsfähigkeit abzusichern.

Berufskleidung im Büro

Im Büro wird Alltagskleidung getragen. Schließlich kann man diese Kleidung auch im Theater, auf einer Hochzeit oder im Kreis der Familie tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass man z.B. privat keine Anzüge trägt, im Arbeitsumfeld jedoch schon. Einziger Ausweg: Kleidung mit dem Logo des Arbeitgebers.

Berufskleidung für Influencer*innen

Auch als Influencer*in besteht die Möglichkeit Kleidung steuerlich geltend zu machen und zugleich die überlassenen Produktproben nicht als Privatentnahme zu versteuern. Das setzt jedoch umfangreiche Vorarbeiten bzw. Dokumentation voraus:

  • Kleidung, Kosmetikprodukte oder andere Artikel die für Videos überlassen werden, müssen nach Beendigung der Aufzeichnung zurückgegeben werden.
  • Sofern die Waren nach der Aufzeichnung entsorgt werden, da eine Rücksendung nicht gewünscht ist und eine Weiterverwendung nicht in Frage kommt, ist das zu dokumentieren.
  • Kleidung, die nicht vom Auftraggeber überlassen wird, sollte entweder mit dem Firmenlogo versehen sein oder nur für die jeweilige Aufzeichnung gemietet werden.

Keine Berufskleidung – auch beim Bundesfinanzhof

Als Besucher konnte unser Steuerberater Alexander Huber einen anderen Fall vor dem BFH beobachten, bei dem es ebenfalls um die Berücksichtigung von Berufskleidung ging. Kläger war in diesem Fall das Außenministerium, da ein Botschafter im Rahmen seiner Versetzung neu mit Kleidung ausgestattet wurde. Er wurde in eine kalte Region versetzt, nachdem er zuvor in warmen Gefilden tätig war. Der betriebliche Anlass war somit nachvollziehbar. Da es sich jedoch auch hier um Alltagskleidung handelte, scheiterte die Berücksichtigung als Berufskleidung ebenso.

Auch keine Berücksichtigung von Vorsteuer

Zum gleichen Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof auch beim Thema Vorsteuerabzug. Denn bei der bürgerlichen Kleidung handelt es sich um „unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung,“ wie der XI. Senat im Urteil vom 24.08.2022 beschlossen ↗ hat.

Fazit – Kleidung nur selten abzugsfähig

Für viele Influencer*innen ist die Grenze zwischen beruflichem und privatem Bereich oft fließend. Doch dieser Fall zeigt, dass das Finanzamt klare Linien zieht, wenn es um die Anerkennung von Betriebsausgaben geht. Die Entscheidung des Gerichts ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass Influencer*innen ihre Ausgaben und Einnahmen genau dokumentieren sollten, um steuerliche Probleme zu vermeiden.

Generell ist Berufskleidung nur in einem sehr eingeschränktem Rahmen abzugsfähig. Alltagskleidung scheitert generell an dieser Hürde. Wenn Sie im Einzelfall Fragen dazu haben, sprechen Sie uns gerne an.


Update vom 10.04.2024: Ergänzung des Urteil des BFH zum Vorsteuerabzug

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