Gemeinnützig

Gemeinnützigkeit vs. extremistische Vereinigung

Die Gemeinnützigkeit ist ein Privileg, das mit steuerlichen Vorteilen verbunden ist. Doch nicht jede Organisation, die sich auf den ersten Blick als gemeinnützig darstellt, erfüllt tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in aktuellen Urteilen klargestellt, dass extremistische Körperschaften und solche, die nur ein Geschlecht aufnehmen, ihre Gemeinnützigkeit verlieren können. Doch was bedeutet das konkret?

Extremismus und Gemeinnützigkeit schließen sich aus

Laut BFH ist eine Körperschaft nicht gemeinnützig, wenn sie extremistische Ziele verfolgt oder als extremistisch eingestuft wird. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Anforderung, dass eine gemeinnützige Organisation die Allgemeinheit fördern muss (§ 52 Abgabenordnung ↗). Extremistische Tätigkeiten stehen dem entgegen, da sie demokratische Grundwerte und die Grundordnung gefährden können.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus September 2024 bestätigt ↗, dass eine Organisation, die im Verfassungsschutzbericht als extremistisch eingestuft wurde, nicht länger von der Steuerbegünstigung profitieren darf. Dies entspricht langjähriger Rechtsprechungspraxis und wurde zwischenzeitlich auch gesetzlich geregelt.

Damit setzt das höchste Finanzgericht ein klares Signal: Wer sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellt, darf keine steuerlichen Vorteile genießen.

Geschlechterexklusivität als Ausschlusskriterium

Ein weiterer Punkt, der zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann, ist die Aufnahmebeschränkung auf nur ein Geschlecht. Nach dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit darf eine Organisation nicht bestimmte Gruppen willkürlich ausschließen. Eine gemeinnützige Organisation, die z. B. nur Männer oder nur Frauen aufnimmt, erfüllt nicht das Kriterium der Allgemeinheit.

Ein Urteil des BFH aus 2017 stellt klar ↗, dass eine solche Beschränkung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann. Hier wurde entschieden, dass ein Verein, der ausschließlich Männer als Mitglieder zulässt, keine steuerlichen Vorteile beanspruchen darf. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die ausschließliche Förderung eines Geschlechts sachlich gerechtfertigt ist, etwa bei Einrichtungen, die Frauen in Notlagen unterstützen.

Weitere Gründe für den Verlust der Gemeinnützigkeit

Neben Extremismus und Geschlechterdiskriminierung gibt es weitere Gründe, warum eine Organisation ihre Gemeinnützigkeit verlieren kann:

Gewinnorientierung

Gemeinnützige Körperschaften dürfen keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Einnahmen müssen ausschließlich für den Satzungszweck verwendet werden.

Fehlende tatsächliche Gemeinnützigkeit

Die Organisation muss ihre gemeinnützigen Ziele auch tatsächlich verfolgen. Reine Satzungszwecke reichen nicht aus.

Politische Betätigung

Eine Organisation darf sich politisch betätigen, solange dies im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke der Satzung gedeckt ist. Reine (partei-)politische Tätigkeiten führen jedoch zum Verlust der Steuerbegünstigung. Manchmal ändert sich dabei auch die Auslegung der Finanzverwaltung, was für einzelne Verbände kritisch sein kann.

Prominentestes Beispiele hierfür ist attac Deutschland. Dem Verein wurde bereits 2014 durch das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt. Begründet wurde dies damit, dass die Nichtregierungsorganisation zu politisch agiere. Wie attac berichtet ↗, waren alle Klagen bisher erfolglos. Nun steht als letzte Hoffnung ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht an.

Nach der Aberkennung der Gemeinnützigkeit von attac hat sich die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ gegründet. Sie fordert eine Anpassung des Gemeinnützigkeitsrechts ↗, um Rechtssicherheit für politisch aktive Organisationen zu ermöglichen. Der Allianz gehören fast 200 Vereine und Stiftungen an.

Die im Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien im Jahr 2021 festgelegte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts wurde nicht mehr vor dem Bruch der Koalition umgesetzt. Somit fehlt weiterhin ein sicherer Rechtsrahmen für zivilgesellschaftliches Engagement.

Harte Grenzen und enge Auslegung

Nicht jede Organisation, die von Ihrer Einstellung her gemeinnützig ist, erfüllt auch die engen Vorgaben der Abgabenordnung. In der Folge kann es daher sein, dass keine Befreiung möglich ist.

Manchmal scheitert es auch an Formalien, wie der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen.

Fazit

Die Gemeinnützigkeit ist an klare rechtliche Vorgaben gebunden. Wer extremistische Ansichten vertritt oder bestimmte Bevölkerungsgruppen ausschließt, gefährdet den Status der Steuerbegünstigung. Organisationen sollten daher ihre Satzung und tatsächliche Tätigkeit regelmäßig überprüfen, um die steuerlichen Vorteile nicht zu verlieren. Die Rechtsprechung des BFH zur Gemeinnützigkeit zeigt deutlich, dass Finanzämter und Gerichte hier konsequent handeln.

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