Gold übt auf viele Menschen eine besondere Faszination aus – auch auf Unternehmer. Während Zahnärzte regelmäßig mit Zahngold als Betriebsausgabe zu tun haben, fragen sich viele andere Gewerbetreibende und Einnahmen-Überschuss-Rechner, ob Investitionen in Gold steuerlich ebenfalls vorteilhaft sind. Schließlich könnte der Kauf von Gold die Gewinne mindern, oder?
Die steuerliche Realität ist komplexer. Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG) zeigt deutlich: Gold im Betriebsvermögen kann steuerliche Risiken verursachen.
Gold als Investition im Unternehmen – sinnvoll oder riskant?
Einige Unternehmer denken über Goldkäufe nach. Die Motive sind vielfältig:
- Absicherung gegen Inflation
- Diversifikation der Unternehmensliquidität
- Wertbeständige Anlageform
Doch Vorsicht: Nicht jeder Goldkauf ist automatisch betrieblich veranlasst. Das Finanzamt prüft sehr genau, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zum Unternehmenszweck besteht oder ob es sich eher um eine private Kapitalanlage handelt, die nur formal über das Betriebsvermögen läuft.
Finanzgericht klärt auf: Betriebsausgabe oder Privatvergnügen?
Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen, Urteil vom 26.06.2023 3 K 1681/17) hat für Aufsehen gesorgt: Ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte, hatte physisches Gold gekauft und den Aufwand als Betriebsausgabe angesetzt – mit der Begründung, es handle sich um eine inflationssichere vorübergehende Sicherheit für das Unternehmen. Er befürchtete wohl einen Banken-Crash, Hyperinflation oder andere Szenarien, die die Anlage in Gold zur Sicherheit vorteilhaft erscheinen ließen.
Das FG prüfte in diesem Zusammenhang, ob das Gold dem Geschäftsbetrieb „dauernd“ zu dienen bestimmt war – wie es § 247 Abs. 2 HGB für die Bilanzierung von Anlagevermögen verlangt. Dabei betonten die Richter, dass „dauernd“ nicht im Sinne von „für alle Zeiten“ zu verstehen sei. Entscheidend sei vielmehr die Zweckbestimmung im konkreten Einzelfall.
Im Streitfall erkannte das FG den Zweck in der Absicherung des Unternehmens gegen einen potenziellen Euro- oder Banken-Crash an, so dass es sich nicht um eine Privatentnahme handelte. Solange dieses Sicherungsziel verfolgt wird, diene das Gold dem Geschäftsbetrieb „dauernd“ – unabhängig davon, ob dieser Zeitraum objektiv nur kurz sei. Die Dauer allein sei laut FG nicht ausschlaggebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen.
Revision anhängig
Der Steuerpflichtige hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen I R 50/23 anhängig ↗.
In einer früheren Rechtsprechung des BFH (VII R 86/78 mit Urteil vom 17.11.1981) zum Thema Vorführwagen wurde darauf abgestellt, dass eine lange Dauer nicht zwingend für die Berücksichtigung im Anlagevermögen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob der BFH seine frühere Auffassung hier bestätigt.
Fazit des Gerichts
Wenn ein betrieblicher Sicherungszweck klar erkennbar ist, kann das Gold als notwendiges Betriebsvermögen anerkannt werden, so dass keine Entnahme vorliegt. Eine bloße Werterhaltungsstrategie reicht jedoch nicht aus, um Goldkäufe beim Einnahmen-Überschuss-Rechner als Betriebsausgaben geltend zu machen.