Was Unternehmen zum Semesterstart beachten sollten
Ein neues Semester steht vor der Tür – und mit ihm eine Vielzahl motivierter Studierender, die auf der Suche nach einem Nebenjob sind. Für Sie als Unternehmer eine hervorragende Gelegenheit, junge Talente zu gewinnen. Doch bevor Sie als Arbeitgeber Studenten einstellen, sollten sie sich über rechtliche Rahmenbedingungen und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten informieren.
Erfahren Sie in diesem Beitrag welche Beschäftigungsarten möglich sind, worauf Sie bei Arbeitszeiten und Verdienstgrenzen achten müssen und wie sich die Anstellung auf Beiträge zur Sozialversicherung auswirkt.
Welche Beschäftigungsformen kommen für Studierende in Frage?
Minijob
Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen nicht über 538 Euro (Stand 2025) liegt.
Für Sie als Arbeitgeber gilt: Pauschale Abgaben zur Sozialversicherung und die pauschale Steuer sind zu leisten. Für Studierende bedeutet diese Beschäftigungsform meist, dass sie keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen – mit Ausnahme der Rentenversicherung, von der sie sich aber befreien lassen können.
Werkstudententätigkeit
Wenn Studierende während des Semesters mehr als 538 Euro verdienen, kommt eine Werkstudententätigkeit infrage. Voraussetzung: Sie sind immatrikuliert und arbeiten maximal 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit.
Der Vorteil für Unternehmen: Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an – lediglich die Rentenversicherung ist abzuführen.
Kurzfristige Beschäftigung
Diese Variante eignet sich für zeitlich begrenzte Jobs. Die Beschäftigung darf nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr andauern.
Im Ergebnis sind die Auswirkungen dann wie beim Minijob. Bitte beachten Sie: Für Sie als Arbeitgeber ist es entscheidend, dass der Arbeitnehmer keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse haben, da die Arbeitstage mehrerer Tätigkeiten zusammengerechnet werden.
Arbeitszeiten für Studierende
Ein zentraler Aspekt ist das sogenannte 20-Stunden-Prinzip. Studierende gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als reguläre Arbeitnehmer, solange sie:
- nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten (während der Vorlesungszeit) und
- das Studium im Vordergrund steht.
Ausnahmen bestehen bei Nacht-, Wochenend- oder Ferienarbeit. Wird die 20-Stunden-Grenze dauerhaft überschritten, verlieren Studierende ihren privilegierten Werkstudentenstatus und müssen regulär versichert werden.
Das sollten Sie als Arbeitgeber noch beachten
- Immatrikulationsbescheinigung: Unternehmen sollten sich zu Beginn und regelmäßig im Laufe der Beschäftigung die aktuelle Bescheinigung über die Immatrikulation vorlegen lassen
- Studentische Krankenversicherung: Studierende müssen in der Regel eine eigene Krankenversicherung haben – sie sind nicht über den Arbeitgeber versichert
- Übergänge und Fristen im Blick behalten Besonders bei Semesterwechseln, Exmatrikulation oder Studienabschluss ändern sich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – diese Übergangsphasen sollten Arbeitgeber aktiv begleiten.
Fazit: Planung und Klarheit schaffen Sicherheit
Die Beschäftigung von Studierenden kann für beide Seiten gewinnbringend sein – vorausgesetzt, rechtliche Vorgaben werden eingehalten. Sie als Unternehmer profitieren von flexiblen, motivierten Arbeitskräften, während Studierende wichtige Praxiserfahrung sammeln. Wer sich frühzeitig über die verschiedenen Beschäftigungsmodelle informiert, spart Zeit, Geld und mögliche Nachzahlungen.