Überentnahme

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Im § 4 Absatz 4a S. 2 EStG werden Überentnahmen wie folgt definiert:

Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.

Mit anderen Worten: Der Unternehmer gibt privat mehr aus, als er mit seiner Firma verdient.

Eine Folge von Überentnahmen ist, dass Schuldzinsen nicht mehr in voller Höhe abgezogen werden können.


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

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