Personengesellschaft und die ungeliebten Optionen

Die Personengesellschaft und die ungeliebten Optionen

Neben der bereits seit 2008 bestehenden Thesaurierungsbegünstigung wird für Personengesellschaften ab dem 01.01.2022 auch die Möglichkeit eröffnet, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. In diesem Blogbeitrag erläutern wir die Vor- und Nachteile der Regelungen.

Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG

Mit der Einführung des § 34a EStG ➚ im Jahr 2008 wurde erstmals eine Möglichkeit geschaffen, um das – volkswirtschaftliche gewünschte – stehen lassen (= Thesaurierung) von Gewinnen bei mittelständischen Personengesellschaften, steuerlich zu begünstigen. Die Regelung ist mit 11 Absätzen und rund 1.050 Wörtern sehr umfangreich und leider auch mit einigen Hindernissen versehen. 

So wird gerade im Falle einer Krise die bisher mögliche Begünstigung des Thesaurierungsgewinns nachversteuert, was zu negativen Liquiditätseffekten im Krisenjahr führt. Hintergrund ist, dass in solch einem Jahr bei gleichbleibenden Entnahmen der Gesellschafter die Gewinne sinken, so dass es zu einer Überentnahme kommt. Dies führt dann dazu, dass bisher begünstigt besteuerte, stehen gelassene, Gewinne nachversteuert werden müssen.

Auf Grund der Komplexität der Regelung und der drohenden Gefahr der Nachversteuerung zur Unzeit, wird diese Regelung kaum angewandt. Auf einem Seminar im Herbst 2021 war von weniger als 10 Fällen in ganz Schleswig-Holstein die Rede.

Optionsrecht ab 2022

Durch den neu eingeführten § 1a KStG ➚ wird, ab dem Jahr 2022, eine Option zur Besteuerung der Personengesellschaft analog zur einer Körperschaft eingeführt. Was auf den ersten Blick verlockend klingt , nämlich 15% Körperschaftsteuer an Stelle von bis zu 45% Einkommensteuer, hat auch hier zahlreiche Tücken. Wir würden sogar sagen, dass es noch mehr sind, als bei der Thesaurierungsbegünstigung.

Zum einen handelt es sich um einen unwiderruflichen Antrag, d.h. eine Rücknahme soll nach Auffassung des Gesetzgebers nicht mehr möglich sein.

Durch diesen Antrag wird ein fiktiver Formwechsel der Personengesellschaft in eine Körperschaft vorgenommen. Gerade hier sind, wenn dieser Formwechsel nicht bewusst vollzogen wird, zahlreiche Stolpersteine vorhanden. Vor allem bei Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen ist dessen Behandlung im Vorfeld zu bedenken. Dazu kommen mögliche Teilwertansätze im Rahmen der Übertragung sowie die Gefahr der Verletzung von Sperr- und Behaltensfristen.

Auch in der laufenden Behandlung ergeben sich zahlreiche Probleme, da die Gesellschaft zivilrechtlich eine Personengesellschaft bleibt und steuerlich nunmehr wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Unter anderem ist dadurch jede Entnahme aus der Gesellschaft eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung.

Fazit

Keine der beiden Regelungen sollte auf die leichte Schulter genommen werden. Möglichen kurzfristigen positiven Effekten stehen erhebliche Risiken gegenüber. Wir empfehlen an Stelle der genannten Optionen eine Prüfung der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.

Ohne eine umfassende Vorabprüfung dieser Regelungen besteht sonst die Gefahr „vom Regen in die Traue“ zu kommen.

Update vom 03.11.2011: Auch wenn wir das Modell nicht empfehlen, weisen wir darauf hin, dass für einen Antrag auf Optionsbesteuerung für das Kalenderjahr 2022 am 30.11.2021 die letzte Möglichkeit zur Antragstellung besteht.

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