Gemäß § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ➚ können unter anderem Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestattung des Erblasser stehen in Höhe von 10.300 € pauschal geltend gemacht werden. Nur bei darüber hinausgehenden Kosten ist ein Nachweis erforderlich.
Diese Erbfallkosten werden oft fälschlich als Bestattungspauschbetrag bezeichnet. Vielmehr handelt es sich um einen Pauschbetrag für die Erbfallkosten insgesamt.