§ A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
B+ B2 Ba Bb Bd Be Bf Bg Bi Bk Bl Bm Bn Bo Bp Br Bs Bt Bu Bv Bw Bz
Buc Bug Bun Bür Bus Buw Buz

Buchführungspflicht

Jeder Kaufmann (§ 1 HGB ➚) ist gemäß § 238 HGB ➚ verpflichtet Bücher zur führen. Dies gilt zumindest für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (§ 2 HGB ➚).

Diese Buchführungspflicht auf Grund anderer Gesetzte (auch derivative Buchführungspflicht genannt) gilt gemäß § 140 AO ➚ auch für Zwecke des Steuerrechts.

Auch ohne handelsrechtliche Buchführungspflicht kann gemäß § 141 AO ➚ (sogenannte originäre Buchführungspflicht) eine Buchführungspflicht auf Grund des Steuerrechts entstehen, wenn die Umsatzerlöse 600 T€ übersteigen oder die Gewinne 60 T€ übersteigen.

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