Gemäß § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ➚ können Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Erbes stehen in Höhe von 10.300 € pauschal geltend gemacht werden. Bei darüber hinausgehenden Kosten ist ein Nachweis erforderlich.
Zu diesen Kosten zählen unter anderem:
- Bestattungskosten
- Erbauseinandersetzung
- Erbscheingebühren
- Grundbuchkosten für die Umschreibung von Immobilien
- Leichenschau
- Nachlasspflegschaft
- Steuerberatungskosten für die Erbschaftsteuererklärung
- Testamentseröffnungskosten
- Testamentsvollstreckungskosten
- Sterbeurkunde
Dieser Erbfallkostenpauschbetrag wird oft fälschlich als Bestattungspauschbetrag bezeichnet. Vielmehr handelt es sich, wie gerade dargestellt, um einen Pauschbetrag für die Erbfallkosten insgesamt.