Erbfallkostenpauschbetrag

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Gemäß § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ➚ können Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Erbes stehen in Höhe von 10.300 € pauschal geltend gemacht werden. Bei darüber hinausgehenden Kosten ist ein Nachweis erforderlich.

Zu diesen Kosten zählen unter anderem:

  • Bestattungskosten
  • Erbauseinandersetzung
  • Erbscheingebühren
  • Grundbuchkosten für die Umschreibung von Immobilien
  • Leichenschau
  • Nachlasspflegschaft
  • Steuerberatungskosten für die Erbschaftsteuererklärung
  • Testamentseröffnungskosten
  • Testamentsvollstreckungskosten
  • Sterbeurkunde

Dieser Erbfallkostenpauschbetrag wird oft fälschlich als Bestattungspauschbetrag bezeichnet. Vielmehr handelt es sich, wie gerade dargestellt, um einen Pauschbetrag für die Erbfallkosten insgesamt.


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

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