Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

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Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) sind stellen die Verwaltungsauffassung zur ordnungsgemäßen Buchführung dar. Sie wurde erstmals am 14.11.2014 erlassen und zuletzt am 28.11.2019 neu gefasst.

Sie ersetzen die bisherigen „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ sowie die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ und gehen vom Regelungsinhalt teilweise darüber hinaus.

Unter anderem werden Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen, der Unveränderbarkeit von Daten, zu erforderlichen Zertifizierungen, zu einem internen Kontrollsystem (IKS) sowie dem Datenzugriff durch die Finanzbehörden gemacht.

Fehler in diesen Bereichen sind im Rahmen von Betriebsprüfungen häufig streitanfällig und können Basis für Schätzungen durch die Finanzbehörden sein. Vor diesem Hintergrund gilt es die Anforderungen dieser – zunächst nur behördeninternen – Veraltungsanweisung bestmöglich zu beachten.

Download der Version vom 28.11.2019 beim BMF (PDF) ➚

vgl. auch: Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB)


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

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