Anschaffungskosten
Die handelsrechtlichen Anschaffungskosten (AK) werden in § 255 Absatz 1 HGB ➚ definiert. Die Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die beim Erwerb
Die handelsrechtlichen Anschaffungskosten (AK) werden in § 255 Absatz 1 HGB ➚ definiert. Die Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die beim Erwerb
Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb eines Gebäudes erfolgen und (ohne Umsatzsteuer) die Grenze von
Auch Nebenkosten zählen gemäß § 255 Absatz 1 HGB ➚ mit zu den Anschaffungskosten. Über das Maßgeblichkeitsprinzip gelten diese Ansätze auch für die steuerrechtliche
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