Nachträgliche Anschaffungskosten
Nachträgliche Anschaffungskosten zählen gemäß § 255 Absatz 1 Satz 2 HGB ➚ zu den Anschaffungskosten.
Nachträgliche Anschaffungskosten zählen gemäß § 255 Absatz 1 Satz 2 HGB ➚ zu den Anschaffungskosten.
Nebenkosten (NK) sind allgemein alle Kosten, die neben einem Hauptaufwand anfallen. Umgangssprachlich hat sich der Begriff „Nebenkosten“ durchgesetzt, wenn es
Der Begriff Nutzungsdauer (ND) bezeichnet den Zeitraum, über die ein Wirtschaftsgut einem Unternehmen dienen soll. Die Nutzungsdauerschätzung ist individuell und
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