durchlaufende Posten
Durchlaufende Posten zählen nicht mit in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 1 Satz 5 UStG ↗) des leistenden Unternehmers.
Durchlaufende Posten zählen nicht mit in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 1 Satz 5 UStG ↗) des leistenden Unternehmers.
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