Arbeitnehmer*innen sind in Deutschland in der Regel lohnsteuerpflichtig (lstpfl.), d.h. der Arbeitgeber ist verpflichtet vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Lohnsteuer einzubehalten.
Im Gegensatz zu lohnsteuerpflichtigen Einnahmen gibt es auch lohnsteuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers. Darunter fallen der Corona-Zuschuss, Fahrkarten in öffentlichen Verkehrsmitteln, Erstattungen für die doppelte Haushaltsführung, Werkzeuggeld, Berufskleidung, Kinderbetreuungskosten, Trinkgelder u.a.m. (vgl. § 3 EstG).
Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.