Die Überschuldung einer juristischen Person ist ein Grund für die Insolvenzeröffnung (§ 19 Absatz 1 ↗ InsO).
Eine Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Ausnahme greift, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Sofern Rangrücktritte vereinbart sind, zählen diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung nicht mit.