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A1-Bescheinigung

Arbeitnehmer und selbständig Tätige, die vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätig sind, können durch die Vorlage einer A1-Bescheinigung nachweisen, dass das Sozialversicherungsrecht des Ursprungsstaates gilt.

Die Kontrolle der Bescheinigungen wird in den letzten Jahren immer weiter intensiviert. Eine typische Frage am Flughafen ist daher: „Sind Sie privat oder geschäftlich unterwegs?“ So kann selbst ein eintägiger Messebesuch – ohne die Bescheinigung – zu einer Sozialversicherungspflicht im anderen EU-Staat führen.

Ein FAQ ↗ zur A1-Bescheinigung wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zur Verfügung gestellt.

Für unsere Mandanten in der Lohnbuchhaltung beantragen wir die A1-Bescheinigungen elektronisch.

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