Das Zuflussprinzip ist in § 11 Absatz 1 EStG ➚ geregelt. Es gilt für die Überschusseinkünfte und besagt, dass die Einnahmen dem Jahr zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind.
Für regelmäßige Einnahmen gilt eine Ausnahme, nach der ein Zufluss selbst dann dem Jahr der Fälligkeit zugeornet wird, wenn die Zahlung in einem anderen Jahr innerhalb „kurzer Zeit“ erfolgt. Diese kurze Zeit wird nach herrschender Meinung mit 10 Tagen festgelegt.
(siehe auch: Abflussprinzip)