Inventur

Vorgehen bei einer Inventur

Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Während viele Unternehmen in den Jahresendspurt starten, steht ein Pflichttermin bereits im Kalender: Die Inventur zum Jahresende. Für die meisten Betriebe bedeutet das, einmal im Jahr sämtliche Vermögensgegenstände und Bestände körperlich aufzunehmen – also zu messen, zu zählen oder zu wiegen.

Aus steuerlicher Sicht ist diese Aufgabe weit mehr als eine lästige Formalität: Sie bildet die Grundlage für die Bilanz und damit für die korrekte steuerliche Ermittlung des Gewinns. Im folgenden Beitrag erläutern wir, wer eine Inventur durchführen muss, welche Inventurverfahren zulässig sind und welche Bewertungsregeln gelten.

Wer ist zur Inventur verpflichtet?

Das Handelsrecht verpflichtet jeden Kaufmann zur Inventur. Das Steuerrecht geht jedoch einen Schritt weiter und bezieht zusätzliche Unternehmen mit bestimmten Kennzahlen ein. Inventurpflichtig sind insbesondere:

  1. Unternehmen mit Jahresumsätzen über 800.000 €
  2. Gewerbliche Unternehmen mit einem Gewinn über 80.000 € im Wirtschaftsjahr.
  3. Land- und Forstwirte mit einem Gewinn über 80.000 € im Kalenderjahr.

Überschreitet Ihr Unternehmen diese Grenzen nicht? Dann besteht häufig eine Erleichterung – denn solange Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung an Stelle einer Bilanz erstellen, ist eine Inventur nicht erforderlich.

Welche Inventurarten gibt es?

Unternehmen haben mehrere gesetzlich anerkannte Inventurverfahren zur Auswahl. Entscheidend ist, dass Art und Menge der Bestände zum Bilanzstichtag richtig ermittelt werden.

1. Stichtagsinventur – der Regelfall

Die klassische Inventur findet direkt am Bilanzstichtag statt, meist also am 31.12.
Um betriebliche Abläufe nicht zu stark zu beeinträchtigen, erlaubt der Gesetzgeber eine zeitnahe Inventur:
10 Tage vor oder 10 Tage nach dem Bilanzstichtag.
Bewegungen in diesem Zeitraum müssen dann korrekt nachvollzogen werden.

2. Permanente Inventur – nur bei geeigneten Lagerdaten

Bei der permanenten Inventur wird der Bestand über das Jahr fortlaufend verbucht und kann daher zum Bilanzstichtag aus dem Lagerbuch ermittelt werden.
Voraussetzung:

  • ein verlässliches Warenwirtschaftssystem
  • lückenlose Buchungen
  • regelmäßige Stichprobenkontrollen

3. Zeitverschobene Inventur – mit Vor- und Rückrechnung

Die Bestandsaufnahme kann auch frühestens drei Monate vor oder spätestens zwei Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. In diesem Fall muss der Bestand auf den Stichtag zurück- bzw. hochgerechnet werden – inklusive aller Zu- und Abgänge. Dieses Verfahren erfordert eine besonders sorgfältige Dokumentation.

Warenbestandsaufnahme: Grundlage jeder Inventur

Die körperliche Inventur erfolgt klassisch durch: Messen, Zählen und Wiegen und wird in einer Inventurliste dokumentiert – häufig auch heute noch als Strichliste oder vorbereitete Erfassungstabelle. Mehr und mehr werden auch elektronische Systeme verwendet, um die Inventur zu erfassen.

Um den Aufwand zu reduzieren, erlaubt das Steuerrecht verschiedene Vereinfachungen:

  • Gruppenbewertung für große Mengen gleichartiger Güter
  • Festbewertung für Wirtschaftsgüter von geringem Wert und unverändertem Bestand

Diese Methoden sind jedoch an Voraussetzungen gebunden und sollten immer steuerlich geprüft werden.

Bewertung der Bestände: Welcher Wert ist anzusetzen?

Nach der körperlichen Aufnahme folgt die Bewertung – ein Schritt, der für die Steuerbilanz besonders relevant ist.

Einzelbewertung als Grundsatz

Erleichterungen bei der Bewertung

Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmen von der Einzelbewertung abweichen, z. B.:

  • Durchschnittsbewertung bei schwankenden Einkaufspreisen (gewogener Durchschnitt oder gleitender Durchschnitt)
  • Verbrauchsfolgeverfahren, wie FiFo (first in – first out), LiFo (last in – first out) oder HiFo (highest in – first out)

Diese Methoden unterstellen eine bestimmte Reihenfolge des Abflusses und können für ein realistischeres Bild des tatsächlichen Wertverlaufs sorgen, wenn die Methode zu den betrieblichen Gegebenheiten passt. Jedoch sind nicht alle diese Methoden zulässig:

  • FiFo -> handelsrechtlich zulässig; steuerrechtlich unzulässig
  • LiFo -> handels- und steuerrechtlich zulässig
  • HiFo -> seit 2009 handelsrechtlich nicht mehr zulässig; war steuerlich nie zulässig

Marktpreisänderungen können über den sogenannten Teilwert berücksichtigt werden, der letztlich nur bei Wertminderungen eine Rolle spielt.

Fazit: Inventur sorgfältig planen – steuerliche Risiken vermeiden

Die jährliche Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil der ordnungsgemäßen Buchführung. Fehler bei der Aufnahme oder Bewertung von Beständen können sich direkt auf Ihren Gewinn und somit auf Ihre Steuerlast auswirken. Eine frühzeitige Planung, klare Verantwortlichkeiten und ein strukturiertes Vorgehen sind daher unerlässlich.

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