Kosten der Lebensführung

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Kosten der (privaten) Lebensführung können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkunftsarten berücksichtigt werden (§ 12 EStG ↗).
Zu diesen Kosten der Lebensführung zählen zum Beispiel:

  • Kleidung, sofern es sich nicht explizit um Berufskleidung handelt
  • Kosten der Lebensführung, auch wenn Sie auf Grund der gesellschaftlichen Stellung entstehen und dem beruflichen Fortkommen dienlich sein könnten
  • Einkommensteuer
  • Geldstrafen in einem Strafverfahren

vgl. auch außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben


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