Landessozialgericht

Den folgenden HTML- Code (iframe) auf Ihre Website einfügen:

« Zurück zum Steuerlexikon

Die deutsche Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen: Sozialgericht, Landessozialgericht (LSG) und das Bundessozialgericht. In allen drei Instanzen wirken neben Berufsrichtern und Berufsrichterinnen auch ehrenamtliche Richter/Richterinnen mit.

Das Landessozialgericht ist die zweite Instanz der Sozialgerichtbarkeit und entscheidet über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Sozialgerichts. Darüber hinaus entscheidet das Landessozialgericht in erster Instanz Angelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und Verbänden sowie den Kassen- und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Insgesamt gibt es in Deutschland 14 Landessozialgerichte.


Weitere Begriffe und Abkürzungen findest du im Steuerlexikon von plietsch! Steuerberatung.

Aktuelle Beiträge

Aktuelles

Steuerliche Änderungen ab 2026

Wieder einmal ist ein Jahr vorbei und es ist Zeit sich auf die Änderungen zum Januar 2026 einzustellen. Auch wenn der von der Bundesregierung angekündigte