Jeder Kaufmann (§ 1 HGB ➚) ist gemäß § 238 HGB ➚ verpflichtet Bücher zur führen. Dies gilt zumindest für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (§ 2 HGB ➚).
Diese Buchführungspflicht auf Grund anderer Gesetzte (auch derivative Buchführungspflicht genannt) gilt gemäß § 140 AO ➚ auch für Zwecke des Steuerrechts.
Auch ohne handelsrechtliche Buchführungspflicht kann gemäß § 141 AO ➚ (sogenannte originäre Buchführungspflicht) eine Buchführungspflicht auf Grund des Steuerrechts entstehen, wenn die Umsatzerlöse 600 T€ übersteigen oder die Gewinne 60 T€ übersteigen.