Die degressive Abschreibung (auch Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen) ist in § 7 Absatz 2 und 3 EStG ➚ geregelt. Diese Abschreibungsmethode führt im Vergleich zur linearen Abschreibung zu anfänglich höheren Aufwendungen.
Handelsrechtlich ist die degressive Abschreibung generell zulässig. Sie gilt jedoch als steuerliche Förderung und wurde im Steuerrecht schon mehrfach eingeführt und abgeschafft. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde die degressive Abschreibung als Corona-Hilfe erneut eingeführt.
Eine Sonderform der degressiven Abschreibung ist die digitale Abschreibung.