Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland nach Deutschland unterliegt gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 UStG ➚ der Umsatzsteuer. Die darauf erhobene Umsatzsteuer wird Einfuhr-Umsatzsteuer genannt.
Bei vorliegend der Voraussetzungen kann die EUSt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) als Vorsteuer geltend gemacht werden.