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J. Ja Jg Jp Js Ju Jv
Jug Jur Jus

Juristische Personen

Ursprünglich waren lediglich die gesondert im BGB aufgeführten Vereinigungen rechtsfähig.

In Auslegung des Artikels 19 Absatz 3 des Grundgesetzes ➚ haben zwischenzeitlich auch andere Vereinigungen eine (Teil-) Rechsfähigkeit erlangt.

(siehe auch: Rechtsform und natürliche Person)

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